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   OVG Niedersachsen, 24.03.1993 - 10 M 338/93   

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OVG Niedersachsen, 24.03.1993 - 10 M 338/93 (https://dejure.org/1993,4139)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 24.03.1993 - 10 M 338/93 (https://dejure.org/1993,4139)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 24. März 1993 - 10 M 338/93 (https://dejure.org/1993,4139)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ 1994, 506
  • DÖV 1993, 1101
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 27.03.1992 - 7 C 20.91

    Rolle der Fraktionen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.03.1993 - 10 M 338/93
    Da jedoch das freie Mandat bei den einzelnen Mandatsinhabern verbleibt, werden Ratsmitglieder durch Fraktionsbeschlüsse nicht gebunden (BVerwGE 90, 104 = NVwZ 1993, 375 = DVBl 1993, 204 [205]).

    Wenn Ratsfraktionen Gruppen von Mitgliedern der Gemeindevertretung mit jeweils gemeinsamen politischen Grundanschauungen sind (BVerwGE 90, 104 = NVwZ 1993, 375 = DVBl 1993, 204), kann es ein wichtiger Grund für einen Fraktionsausschluß sein, wenn sich ein Mitglied von den gemeinsamen zentralen Grundwerten entfernt (vgl. auch VGH Kassel, NVwZ 1990, 391 = DVBl 1990, 830 [831]).

  • VGH Hessen, 13.12.1989 - 6 TG 3175/89

    Ausschluß aus einer Gemeinderatsfraktion

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.03.1993 - 10 M 338/93
    Wenn Ratsfraktionen Gruppen von Mitgliedern der Gemeindevertretung mit jeweils gemeinsamen politischen Grundanschauungen sind (BVerwGE 90, 104 = NVwZ 1993, 375 = DVBl 1993, 204), kann es ein wichtiger Grund für einen Fraktionsausschluß sein, wenn sich ein Mitglied von den gemeinsamen zentralen Grundwerten entfernt (vgl. auch VGH Kassel, NVwZ 1990, 391 = DVBl 1990, 830 [831]).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.07.1992 - 15 B 1643/92

    Fraktionsausschluss; Vorläufiger Rechtsschutz

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.03.1993 - 10 M 338/93
    Der Ast. ist auf dem Verwaltungsrechtsweg durch Regelungsanordnung nach § 123 12 VwGO (vgl. u. a. Thiele, NdsGO, 3. Aufl. [1992], S. 96; Erdmann, DÖV 1988, 907 [910]; Zuleeg, JuS 1978, 240 [241]; OVG Lüneburg, Beschl. v. 10.3.1988 - 2 B 13/88; VGH Kassel, HSGZ 1992, 161; OVG Münster, NVwZ 1993, 399 = DVBl 1993, 213 [214]; a. A. hinsichtlich des Rechtsweges VGH München, NJW 1988, 2754 für die sog. Innenrechtsbeziehungen) so zu stellen, wie wenn er der CDU-Fraktion im Rat der Gemeinde noch angehörte.
  • VGH Bayern, 09.03.1988 - 4 B 86.03226

    Rechtmäßigkeit eines Ausschlusses aus einer Kreistagsfraktion; Voraussetzungen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.03.1993 - 10 M 338/93
    Der Ast. ist auf dem Verwaltungsrechtsweg durch Regelungsanordnung nach § 123 12 VwGO (vgl. u. a. Thiele, NdsGO, 3. Aufl. [1992], S. 96; Erdmann, DÖV 1988, 907 [910]; Zuleeg, JuS 1978, 240 [241]; OVG Lüneburg, Beschl. v. 10.3.1988 - 2 B 13/88; VGH Kassel, HSGZ 1992, 161; OVG Münster, NVwZ 1993, 399 = DVBl 1993, 213 [214]; a. A. hinsichtlich des Rechtsweges VGH München, NJW 1988, 2754 für die sog. Innenrechtsbeziehungen) so zu stellen, wie wenn er der CDU-Fraktion im Rat der Gemeinde noch angehörte.
  • BVerwG, 11.02.1988 - 2 B 13.88

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Voraussetzungen einer

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.03.1993 - 10 M 338/93
    Der Ast. ist auf dem Verwaltungsrechtsweg durch Regelungsanordnung nach § 123 12 VwGO (vgl. u. a. Thiele, NdsGO, 3. Aufl. [1992], S. 96; Erdmann, DÖV 1988, 907 [910]; Zuleeg, JuS 1978, 240 [241]; OVG Lüneburg, Beschl. v. 10.3.1988 - 2 B 13/88; VGH Kassel, HSGZ 1992, 161; OVG Münster, NVwZ 1993, 399 = DVBl 1993, 213 [214]; a. A. hinsichtlich des Rechtsweges VGH München, NJW 1988, 2754 für die sog. Innenrechtsbeziehungen) so zu stellen, wie wenn er der CDU-Fraktion im Rat der Gemeinde noch angehörte.
  • VerfGH Berlin, 22.11.2005 - VerfGH 53/05

    Verfassungsmäßiger Ausschluss eines Abgeordneten aus der FDP-Fraktion

    Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass ein Fraktionsausschluss an materielle Voraussetzungen gebunden und nicht nach Belieben der Fraktion zulässig ist, wobei ganz überwiegend insoweit auf das Vorliegen eines qualifizierten Grundes abgestellt wird (vgl. MVVerfG, a. a. O., S. 519 m. w. N.; C. Lenz, a. a. O., S. 368; für den Ausschluss aus Fraktionen kommunaler Vertretungskörperschaften: BayVGH, NVwZ 1989, 494 ; HessVGH, NVwZ 1990, 391 ; OVG Lüneburg, NVwZ 1994, 506 ; OVG NW, NVwZ 1993, 399 ; HessVGH, NVwZ 1999, 1369 ).

    Demnach ist ein wichtiger Grund für einen Fraktionsausschluss zum einen dann gegeben, wenn das für eine sinnvolle Meinungsbildung und Arbeit der Fraktion erforderliche Mindestmaß an prinzipieller politischer Übereinstimmung fehlt (vgl. HessVGH, NVwZ 1990, 391 ; OVG Lüneburg, NVwZ 1994, 506 ; OVG Berlin, NVwZ 1998, 197 ).

  • OVG Saarland, 20.04.2012 - 2 B 105/12

    Ausschluss aus einer Gemeinderatsfraktion

    Hinsichtlich des Gesichtspunktes des Fraktionsausschlusses als des "letzten Mittels",(vgl. dazu OVG Lüneburg, Beschluss vom 24.3.1993 - 10 M 338/93 -, NVwZ 1994, 506, wonach ein Ausschluss erst dann beschlossen werden darf, wenn alle milderen Maßnahmen versagt haben oder wenn sie wegen der Umstände des Einzelfalles ausnahmsweise nicht in Betracht gezogen werden mussten; Schmidt 2003, 846, 851) lässt sich den Akten entnehmen, dass im Vorfeld des Ausschlusses des Antragstellers am 16.1.2012 eigens ein Mediationsverfahren unter Beteiligung eines Rechtsanwaltes stattgefunden hat, das allerdings nicht zum Erfolg, das heißt der Ausräumung des grundlegenden Konflikts beziehungsweise zur Wiederherstellung des notwendigen tragfähigen Vertrauensverhältnisses zwischen dem Antragsteller und der Mehrheit der übrigen Fraktionsmitglieder geführt hat.
  • VG Hannover, 21.03.1997 - 9 B 1291/97

    Gemeindeordnungsrechtliche Ausgestaltung der Rechtsstellung von fraktionslosen

    Die Kammer hat bereits wiederholt entschieden, daß es sich beim Streit um die Zugehörigkeit zu einer Ratsfraktion um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art handelt, für die der Verwaltungsrechtsweg ( § 40 Abs. 1 VwGO ) gegeben ist (Urt. v. 02.12.1993 - 9 A 4954/92 -, Beschl. v. 21.12.1992 - 9 B 4956/92 -, insoweit bestätigt durch Nds. OVG, Beschl. v. 24.03.1993, NVwZ 1994, 506).

    Dementsprechend ist auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung wiederholt entschieden worden, daß der Antrag eines Ratsmitgliedes nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auf Zulassung zur Fraktionsarbeit mit allen Rechten und Pflichten eines Fraktionsmitgliedes zulässig ist und ihm insbesondere nicht das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegensteht (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 24.03.1993, NVwZ 1994, 506 [OVG Niedersachsen 24.03.1993 - 10 M 338/93] ; Hess. VGH, Beschl. v. 13.12.1989, DVBl 1990, 830).

    Diese zum Aufnahmeanspruch gegenüber einem privatrechtlichen Verein oder Verband entwickelten Rechtsgrundsätze sind nach Auffassung der Kammer auf das Aufnahmebegehren eines Ratsmitgliedes in eine Ratsfraktion übertragbar, obwohl die Ratsfraktionen als Teile des Gemeindeorgans Rat öffentlich-rechtliche Vereinigungen sind und sich auch die Rechtsbeziehungen zu ihnen nach öffentlichem Recht beurteilt (vgl. Beschl. d. Kammer v. 21.12.1992 - 9 B 4956/92 - insoweit bestätigt durch Nds. OVG, Beschl. v. 24.03.1993, NVwZ 1994, 506).

  • OVG Niedersachsen, 04.02.2005 - 10 ME 104/04

    Ausschuss; Ausschussbesetzung; Besetzung; Fraktion; Gemeinderat; Gruppe;

    Zur Verbesserung der Mandatstätigkeit ist das einzelne Ratsmitglied auf Unterstützung angewiesen, um seine politischen Vorstellungen verwirklichen zu können (vgl. Beschl. des Senats vom 24. März 1993 - 10 M 338/93 -, NVwZ 1994, 506, 507; Wefelmeyer in: KVR-NGO, § 39 b Rdnr. 4).
  • VG Braunschweig, 12.09.2007 - 1 A 37/07

    Beurteilungsspielraum; Fraktion; Fraktionsausschluss; Fraktionsmitglied;

    Hiernach muss der Fraktionsausschluss das letzte Mittel sein, denn die Fraktion darf den Ausschluss eines Mitglieds grundsätzlich erst dann beschließen, wenn alle milderen Maßnahmen versagt haben oder wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles ausnahmsweise nicht in Betracht gezogen werden mussten (Niedersächsisches OVG, Beschl. vom 24.03.1993 - 10 M 338/93 -, NVwZ 1994, 506; Erdmann, DÖV 1987, 907, 912; Schmidt, DÖV 2003, 846, 851).

    Ein vorhergehender Ausschluss aus der Partei ist für den Fraktionsausschluss ebenfalls nicht erforderlich gewesen (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. vom 24.03.1993, a.a.O.; Wefelmeier, a.a.O., § 39b Rn. 50, m.w.N.).

  • OVG Niedersachsen, 10.10.2005 - 10 ME 174/05

    Voraussetzungen für die notwendige Neubesetzung eines kommunalen Fachausschusses;

    Zur Verbesserung der Mandatstätigkeit ist das einzelne Ratsmitglied auf Unterstützung angewiesen, um seine politischen Vorstellungen verwirklichen zu können (vgl. Beschl. des Senats vom 24. März 1993 - 10 M 338/93 -, NVwZ 1994, 506, 507; Wefelmeier in: KVR-NGO, § 39 b Rdnr. 4).
  • VG Freiburg, 28.09.2005 - 8 K 1577/05

    Antrag auf vorläufige Weiterbehandlung als Mitglied einer Ratsfraktion im Wege

    Ein gewichtiger Grund ist gegeben, wenn das für eine sinnvolle Meinungsbildung und Arbeit der Fraktion erforderliche Mindestmaß an prinzipieller politischer Übereinstimmung fehlt (Hess. VGH, Beschl. v. 13.12.1989 - 6 TG 3175/89 -, NVwZ 1990, 391; OVG Lüneburg, Beschl. v. 23.03.1993 - 10 M 338/93 -, NVwZ 1994, 506; Schmidt-Jortzig/Hansen, a.a.O..).

    Dazu bedarf es jedoch nicht etwa des vorherigen Parteiausschlusses (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 23.03.1993 a.a.O..; Erdmann, DÖV 1988, 907).

  • VG Hannover, 07.02.2024 - 1 B 5718/23

    Fraktionsausschluss; Rat der Stadt Hannover; strafrechtliche Ermittlungen;

    Da die durch den Fraktionszusammenschluss begründeten Rechtsbeziehungen öffentlich-rechtlicher Natur sind, gilt dies auch für den Entzug der Rechte als Fraktionsmitglied (Wefelmeier, NdsVBl. 2021, 139 m.w.N.; Nds. OVG, Beschl. v. 24.03.1993 - 10 M 338/93 - juris Rn 2; VG Oldenburg, Beschl. v. 12.04.2022 - 3 B 3712/21 - juris Rn. 22).
  • OVG Niedersachsen, 16.03.2005 - 10 LC 139/03

    Rechtmäßigkeit eines Beschlussesüber die Bestimmung eines Ortsvorstehers;

    Zur Verbesserung der Mandatstätigkeit ist das einzelne Ratsmitglied auf Unterstützung angewiesen, um seine politischen Vorstellungen verwirklichen zu können (vgl. Beschl. des Senats vom 24. März 1993 - 10 M 338/93 -, NVwZ 1994, 506, 507; Wefelmeier in: KVR-NGO, § 39 b Rdnr. 4).
  • VG Osnabrück, 17.10.2008 - 1 B 27/08

    Ausschluss aus einer Ratsfraktion

    Er darf grundsätzlich erst dann beschlossen werden, wenn alle milderen Maßnahmen versagt haben oder wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles ausnahmsweise nicht in Betracht gezogen werden mussten (Nds. OVG, Beschluss vom 24. März 1993 - 10 M 338/93 -, NVwZ 1994, 506 m.w.N.).
  • VG Hannover, 07.02.2024 - 1 B 5632/23

    Formeller Fehler; Fraktionsausschluss; Geschäftsordnung; Ladungsfrist;

  • VG Wiesbaden, 10.11.1994 - 3 G 1093/94

    Rechtmäßigkeit eines Fraktionsausschlusses; Vorliegen einer

  • VG Oldenburg, 12.04.2022 - 3 B 3712/21

    Einstweilige Anordnung; Fraktion; Fraktionsausschluss; Kommunalrecht;

  • VG Schleswig, 11.01.2024 - 6 B 21/23

    Anforderungen an den Ausschluss aus einer Kreistagsfraktion

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